Termine der Gremiensitzungen


Stadtratssitzung: 26.02.2026 um 19:30 Uhr im Ratssaal

Technischer Ausschuss: 10.02.2026 um 19:00 Uhr im Ratssaal

Verwaltungsausschuss: 10.03.2026 um 19:00 Uhr im Ratssaal

Alle Unterlagen zu den Sitzungen finden Sie hier.

 

Information der LISt GmbH - Faunistische Kartierung im Dresdner Norden

Bekanntmachung der Stadt Radeburg -Einwohnermeldeamt-


Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Meldebehörde ein Melderegister, aus dem Auskünfte erteilt werden können.

Personen, die mit Haupt-bzw. alleiniger Wohnung in der Stadt Radeburg gemeldet sind, haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe der §§  36, 42, 50, 51 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch gilt dann bis auf Widerruf.

Widerspruchsrechte bestehen gegen die Übermittlung von Daten an:

- Parteien, Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung ( § 50 Abs. 1 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG und § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG ).
Bei Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG ).
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Erläuterung: § 50 Abs. 2 BMG regelt nur die Weitergabe bzw. die Übermittlung der erlaubten Empfänger. es regelt nicht die Veröffentlichung der Jubilare. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Zustimmung der Person. In der Stadt Radeburg bleibt die  Entscheidung zur Nichtveröffentlichung der Jubilare bestehen, damit ist die Gleichbehandlung alle Bürger garantiert. Die persönliche Gratulation der Bürgermeisterin erfolgt weiterhin ab dem 85., 90. 95. und zu jedem darauffolgenden Geburtstag, wenn der Übermittlung der Daten nicht widersprochen wird. 

- Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressverzeichnissen ( § 50 Abs. 3 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 BMG ). Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Auskünfte erteilen, von allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Es werden Familienname, Vorname, Doktorgrad und  derzeitige Anschrift übermittelt.
Bei Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

- eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitgliedes dieser Religionsgemeinschaft ( § 42 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG ). Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Vor-u. Familienname, Geburtsdatum u. Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie Sterbedatum.
Bei Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial ( § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes. Dies gilt nur für Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Übermittlung erfolgt jährlich zum 31.März zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden.
Bei Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Die Formulare zur Beantragung erhalten sie in der Meldestelle oder auf der Internetseite der Stadt Radeburg - www.radeburg.de (Formularserver)

Ritter, Bürgermeisterin

 

Bekanntmachung des Freistaat Sachsen, Finanzamt Meißen

Lärmaktionsplanung - frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung


Lärm
Lärm gehört aktuell zu den größten Umweltbelastungen, die auf den Menschen einwirken. Der ständig anhaltende Geräuschpegel, vor allem vom Verkehr ausgehend, beeinträchtigt die Lebensqualität und kann gesundheitliche Folgen mit sich ziehen. Ein Schritt zur Lärmbekämpfung stellt die Umgebungslärmrichtlinie dar.

Gesetzliche Grundlage/Verfahren
Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG - ULR), §§ 47a bis 47f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Erlass der 34. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) ist für Hauptlärmquellen die Geräuschbelastung in Lärmkarten darzustellen und die Zahl der betroffenen Anwohner zu ermitteln. Im Anschluss an die Lärmkartierung haben die betroffenen Gemeinden die Pflicht, Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in der Lärmaktionsplanung darzustellen und zu entscheiden, ob ein Maßnahmenplan erarbeitet werden muss. In diesem Prozess ist die Öffentlichkeit zu beteiligen. Sowohl die Kartierung als auch die Lärmaktionsplanung werden im Turnus von 5 Jahren wiederholt und fortgeschrieben.

Lärmkartierung Stadt Radeburg
Die Stadt Radeburg ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Lärmaktionsplan vorzulegen. Die Lärmbetroffenheit aus den vom Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kartierten Daten zum Lärm umfassen sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen mit über 3 Millionen Kfz/Jahr.
Auf dem Gebiet der Stadt Radeburg sind die Einwirkungsbereiche folgender Streckenabschnitte betroffen:
- Bundesautobahn A4 / A 13

https://www.umwelt.sachsen.de/download/laerm_licht_mobilfunk/Kartierungsumfang_LK2022_30062022.jpg

Ergebnisse der Lärmkartierung
In den Lärmkarten ist die Höhe der Geräuschbelastung im Einwirkbereich der untersuchten Hauptlärmquellen dargestellt. Für die Stadt Radeburg beschränkt sich die Darstellung auf Straßenlärm. Durch unterschiedliche farbliche Darstellung der verlärmten Fläche ist die Höhe der Belastung, unterteilt in Pegelklassen von je 5 Dezibel, gekennzeichnet. Ist ein Gebiet nicht farbig hinterlegt, so liegen die Geräuscheinwirkungen dort unterhalb der für die Lärmkartierung relevanten Pegelgrenzen. Die zur Kennzeichnung der Lärmbelastung in den Strategischen Lärmkarten zu verwendenden Größen sind in der ULR definiert. Es handelt sich um den 24- Stunden Tag-Abend-Nacht- Lärmindex LDEN (DEN = Day/Evening/Night) und um den Nachtlärmindex LNIGHT. Dauerhafte Pegelwerte über 65 dB(A) am Tag bzw. von mehr als 55 dB(A) in der Nacht können das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen.

Die gesundheitsrelevanten Schwellenwerte werden gemäß Lärmkartierung 2022 im Gemeindegebiet Radeburg hinsichtlich LDEN > 65 dB(A) bei 13 Bewohnern und LNIGHT > 55 dB(A) bei 46 Bewohnern überschritten.

https://luis.sachsen.de/download/Belastetenzahlen_LK2022_Homepage_31032023.xlsx

Die interaktive Karte der Lärmkartierung 2022 des LfULG kann unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html

Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung
Die Information und Mitwirkung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange sind gemäß Artikel 9 der ULR gesetzlich vorgegebener Bestandteil der Lärmaktionsplanung. Grundsätzlich geht es dabei um das Benennen von Lärmproblemen, die nicht im Rahmen der Lärmkartierung ermittelt wurden und die Aufnahme von Vorschlägen zur Lärmvermeidung bzw. -minderung.

Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange sowie den Einbezug der Baulastträger erfolgt die Auswertung und Bewertung der Lärmkartierung. Nach Berücksichtigung aller Hinweise und der Bewertung von Handlungsspielräumen der Gemeinde wird die Abwägung über die Notwendigkeit eines Maßnahmenplans im Rahmen der Lärmaktionsplanung stattfinden. Danach wird der Aufstellungsbeschluss über den Lärmaktionsplan (mit oder ohne Maßnahmen) im Stadtrat gefasst und die Öffentlichkeit informiert. Es schließt sich der Prozess der Erarbeitung des Lärmaktionsplans (mit oder ohne Maßnahmen) an, im Zuge dessen die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange ein weiteres Mal beteiligt werden. Nach Einarbeiten weiterer Hinweise wird der Beschluss über den Lärmaktionsplan im Stadtrat gefasst.

Weiterführende Informationen rund um das Thema Lärm können auf der Internetseite https://www.umwelt.sachsen.de/larm-6491.html aufgerufen werden.

Die Umsetzung der Maßnahmen obliegt dem jeweiligen Baulastträger. Der Stadt Radeburg obliegt die Baulastträgerschaft lediglich für kommunale Straßen. Dies umfasst nicht den Bereich von Kreisstraßen, Staatsstraßen, Bundesstraßen oder Bundesautobahnen. Der Lärmaktionsplan stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für Maßnahmeumsetzungen dar.

Hinweise und Anregungen können von jedermann bis zum 29.02.2024 schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Radeburg (Ordnungsabteilung, Heinrich-Zille-Straße 6, 01471 Radeburg), per E-Mail an rathaus(at)radeburg.de oder über das sächsische Beteiligungsportal https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/beteiligung/themen („Radeburg“ suchen) abgegeben werden.

Es besteht zudem die Möglichkeit, sich nach vorheriger Terminabsprache mit der Ordnungsabteilung im Rathaus Radeburg über den Inhalt der Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung im Allgemeinen zu informieren.

 

Rathaus

Heinrich-Zille-Str. 6
01471 Radeburg
Tel. 035208 961-0
Fax 035208 961-25

Sprechzeiten
Mo:geschlossen
Di:09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr
Mi:geschlossen
Do:09.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 15.30 Uhr
Fr:09.00 - 12.00 Uhr